Weihnachten und Arbeitsrecht

10 arbeitsrechtliche Fakten zur Weihnachtszeit

1. Eine Weihnachtsfeier ist keine Pflichtveranstaltung. Wenn sie aber innerhalb der Arbeitszeit stattfindet und Mitarbeiter die Feier nicht besuchen wollen, müssen sie in dieser Zeit ihrer Arbeit nachgehen und dürfen nicht früher nach Hause gehen.

2. Der Arbeitgeber muss alle Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier einladen. Ein Teilnahmerecht besteht nur dann nicht, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt, einzelnen Mitarbeitern die Teilnahme abzusprechen. Ein solcher Grund kann beispielsweise sein, eine Notfallversorgung durch einzelne Arbeitnehmer sicherzustellen.

3. Die Mitarbeiter sind auf dem Weg zur Weihnachtsfeier unfallversichert. Die Unfallversicherung gilt sogar für den Rückweg.

4. Der Arbeitgeber kann unter Umständen das Weihnachtsgeld in wirtschaftlich schlechten Zeiten einfach streichen. Das geht aber nur, wenn folgende Merkmale gelten: Das Weihnachtsgeld ist weder arbeits- noch tarifvertraglich zugesichert, es wurde auch in den Vorjahren nicht regelmäßig gezahlt und der Arbeitgeber hat erklärt, dass die Gratifikation eine freiwillige Leistung ist.

5. Auch gekündigten Mitarbeitern kann Weihnachtsgeld zustehen. Mehrere Arbeitsrechturteile bestätigen, dass auch gekündigten Mitarbeitern Weihnachtsgeld zusteht. Sogar dann, wenn ihr Arbeitsvertrag das eigentlich ausschließt.

6. Auch für Werkstudenten erhalten Weihnachtsgeld, wenn alle anderen festangestellten Mitarbeiter dies erhalten. Hier gilt der Gleichbehandlungsgrundssatz.

7. Der Heiligabend ist kein Feiertag. Arbeitnehmer, die frei haben wollen, müssen deshalb einen ganzen Urlaubstag nehmen.

8. Zu Weihnachten sowie an Silvester kann prinzipiell Arbeit angeordnet werden. Entscheidend ist aber, dass Arbeitnehmer ein Recht auf mindestens 15 freie Sonntage im Jahr haben. Ein Verbot, Arbeitnehmer an allen Weihnachtsfeiertagen sowie an Silvester und Neujahr zu beschäftigen, gibt es nicht.

9. Der Arbeitgeber darf sogar eine Urlaubssperre für die Festtage und zum Jahreswechsel verhängen. Allerdings muss der Arbeitgeber dringende betriebliche Belange für eine Urlaubssperre geltend machen. Absehbarer Personalmangel zählt dazu nicht.

10. Kurzarbeiter und Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, dürfen sich keinen Nebenjob auf dem Weihnachtsmarkt suchen.


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