Vorsicht bei Verweigerung von Zusatzleistungen

1. Im VOB-Vertrag ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine geänderte oder zusätzliche Leistung ausführen, wenn sie wirksam angeordnet wird (VOB/B § 1 Nr. 3 und Nr. 4).

2. Mit einer wirksamen Anordnung entsteht ein Anspruch des Auftragnehmers auf eine geänderte Vergütung (VOB/B § 2 Nr. 5 und Nr. 6). Daraus folgt, dass der Auftragnehmer die Leistung nicht allein deshalb verweigern darf, weil eine Vereinbarung über die zusätzliche Vergütung noch nicht getroffen worden ist.

3. Auch ein Streit über die sich aus § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B ergebende Vergütung berechtigt grundsätzlich nicht zur Leistungsverweigerung.

4. Stellt der Auftragnehmer die Arbeiten ein und macht er die Fortführung von einer Einigung über eine Zusatzvergütung abhängig, kommt dieses Verhalten einer Erfüllungsverweigerung gleich und der Auftraggeber ist zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund berechtigt.

5. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass es sich bei der Vergütung um einen "Festpreis" handelt, trägt der Auftragnehmer das Risiko steigender bzw. fallender Marktpreise. Realisiert sich dieses Risiko, besteht kein Anspruch des Auftragnehmers auf Anpassung der Vergütung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage.

OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2011 - 21 U 111/10


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