Vergabe und AGB

Bei öffentlichen Vergaben gilt:
Ein Angebot eines Bieters, das in erheblichem Umfang Allgemeine Geschäftsbedingungen dieses Bieters einführen will, ist wegen Änderung der Vertragsunterlagen auch dann auszuschließen, wenn die Vertragsunterlagen bestimmte Modalitäten des Auftrags nicht regeln, da in diesen Fällen ergänzend die allgemeinen Regelungen des BGB gelten.*)

VK Südbayern, Beschluss vom 24.11.2015 - Z3-3-3194-1-51-09/15


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