Umbauzuschläge

Umbauzuschlag bei Um- und Erweiterungsbau: Voraussetzungen an eine getrennte Abrechnung?

 

1. Bei gleichzeitiger Durchführung von Leistungen bei Um- und Erweiterungsbauten an einem Gebäude sind die anrechenbaren Kosten für die jeweiligen Leistungen gesondert festzustellen und das Honorar danach getrennt zu berechnen (HOAI 1996 § 23 Abs. 1). Der Umbauzuschlag kann in einem solchen Fall grundsätzlich nur für das den Umbau betreffende Honorar in Ansatz gebracht werden (HOAI 1996 § 24 Abs. 1).

2. Eine getrennte Abrechnung nach § 23 Abs. 1 HOAI 1996 setzt voraus, dass die Architektenleistungen für die Leistungsbereiche Umbau und Erweiterungsbau tatsächlich voneinander trennbar sind, so dass eine Zuordnung der Leistungen und eine getrennte Ermittlung der jeweiligen anrechenbaren Kosten möglich sind.

3. Stützt das Gericht seine Feststellungen zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen auf die vom Architekten in der Schlussrechnung vorgenommene Zuordnung und beruft er sich dabei auf ein Gericht eingeholtes Gutachten, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Auftraggebers, wenn dieser die Angaben des Architekten als nicht nachvollziehbar bestritten und das eingeholte Gutachten keine Klärung gebracht hat.

BGH, Beschluss vom 23.04.2015 - VII ZR 18/13


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