Überwachung des Fachplaners durch bauüberwachenden Architekten

1. Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit aus § 650f BGB entsteht - auch beim VOB-Vertrag - mit Vertragsschluss, ohne dass es eines vorherigen Verlangens oder einer Fristsetzung bedarf und besteht bis zur vollständigen Befriedigung der von der Vorschrift erfassten Ansprüche.
2. Entgegenhalten kann der Auftraggeber lediglich den Erfüllungseinwand. Mit sonstigen Einwendungen, insbesondere wegen Mängeln und Gegenansprüchen, kann er gegenüber dem Sicherungsanspruch nicht gehört werden.
3. Macht der Auftragnehmer in einer Klage sowohl seinen Sicherungsanspruch aus einem Bauvertrag aus § 650f Abs. 1 BGB als auch den zu besichernden Vergütungsanspruch geltend, kann das Gericht über den Sicherungsanspruch isoliert durch stattgebendes Teilurteil entscheiden.
LG Augsburg, Urteil vom 08.12.2020 - 62 O 4292/19


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