Streit um Lohnansprüche berechtigt nicht zur Arbeitsverweigerung

Wer denkt, er sei nicht ausreichend vergütet, kann deshalb nicht die Arbeit verweigern. Ansonsten riskiert er eine fristlose Kündigung.

Auch Arbeiten, die unstreitig Zusammenhangsarbeiten darstellen müssen mit erledigt werden. Daran änderte auch eine möglicherweise unzureichende Vergütungsabrede nichts. Es galt die getroffene Vereinbarung. Der Kläger musste daher erst einmal die zugewiesene Arbeit verrichten und durfte sie nicht zurückhalten. Den Vergütungsstreit musste er ggf. später nach Erhalt der Abrechnung führen. Dass sich der Kläger insoweit über ein Zurückbehaltungsrecht geirrt hat, war unbeachtlich. Das Irrtumsrisiko trage der Arbeitnehmer. Wegen der Beharrlichkeit der Weigerung war hier die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (5 Sa 111/13)


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