Rügepflichten beim Handelskauf

Handelskauf: Ware ist genau zu untersuchen!

1. Eine Untersuchung im Sinne von § 377 Abs. 1 HGB hat zu erfolgen, soweit sie nach einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich, das heißt aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls dem Käufer zumutbar ist. Was in diesem Sinne tunlich ist, bestimmt sich objektiv unter Berücksichtigung von Branche, Groß- bzw. Kleinbetrieb, Fachbetrieb bzw. Nichtfachbetrieb; die subjektiven Fähigkeiten des Käufers sind insoweit unerheblich. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung dürfen im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung einerseits nicht überspannt werden; andererseits entbinden auch Schwierigkeiten der Entdeckung eines Mangels nicht von der Untersuchungspflicht.

2. Zu beachtende Umstände des Einzelfalls sind insbesondere die Kosten, der technische bzw. organisatorische Zeitaufwand, eine etwaige Beschädigung der Sache, das Erfordernis technischer Kenntnisse, besonderer Vorkehrungen oder der Hinzuziehung eines Sachverständigen, die Gefährlichkeit der Untersuchung bzw. hohe Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung, insbesondere für Leib und Leben. Maßgeblich sind auch Verkehrsanschauungen in der Branche und Handelsbräuche.

3. Bei Lieferung größerer Warenmengen können auch Stichproben genügen.

4. § 377 HGB ist im Interesse der im Handelsverkehr unerlässlich schnellen Abwicklung der Handelsgeschäfte streng auszulegen.

5. Grundsätzlich muss der Käufer aufgrund seiner Kaufmannseigenschaft die Ware einer genauen Untersuchung unterziehen, auch wenn diese zeitraubend und/oder tatsächlich oder technisch schwierig ist und gegebenenfalls sogar besondere betriebliche Einrichtungen und Fachkenntnisse voraussetzt. Der Käufer als Kaufmann ist in jedem Fall verpflichtet, die Untersuchung mit fachmännischer Sorgfalt durchzuführen, selbst wenn der Verkäufer eine Garantie im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB übernommen hat.

6. Fehlen dem Käufer die erforderlichen Sachkenntnisse, muss gegebenenfalls ein Sachverständiger oder eine sachkundige Person hinzugezogen werden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2015 - 22 U 11/15


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