Prüfbarkeit nicht gerügt: Honoraranspruch wird fällig!

Der Auftraggeber ist mit solchen Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat. Rügt der Auftraggeber die mangelnde Prüfbarkeit nicht rechtzeitig, wird der Architektenhonoraranspruch zwei Monate nach Rechnungszugang fällig.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2014 - 14 U 64/14


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