Prüfbar aber falsch?

1. Eine Kostenberechnung, die nicht den Anforderungen an die DIN 276 entspricht, ist nicht prüfbar.

2. Als unverzichtbarer Bestandteil einer prüfbaren Rechnung ist ein nachvollziehbarer Vortrag zu den anrechenbaren Kosten erforderlich, weil von ihnen die Höhe des geltend gemachten Honorars insgesamt abhängt.

3. Ist dem Auftraggeber der Einwand fehlender Prüfbarkeit versagt, bedeutet das nicht, dass dem Architekten das geltend gemachte Honorar zusteht. Es hat vielmehr eine endgültige Entscheidung darüber zur ergehen, ob die Rechnung richtig ist.

LG Hannover, Urteil vom 13.08.2014 - 14 O 8/12


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