Planungs-ARGE und Haftung

Architekten und Ingenieure schließen sich insbesondere bei größeren Aufträgen zu Projektgemeinschaften oder Planungs-ARGEN zusammen. Jedes Mitglied einer solchen ARGE haftet dem Auftraggeber auch für Fehler des anderen Mitglieds gesamtschuldnerisch. Im Innenverhältnis hat dann der eine Architekt gegen den anderen, verantwortlichen Architekten einen Ausgleichsanspruch. Der BGH weist nunmehr darauf hin , dass dieser Ausgleichsanspruch nicht erst dann, wenn der Auftraggeber bzw. Gläubiger befriedigt worden ist, sondern bereits mit Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses entsteht, also mit der Inanspruchnahme der ARGE-Mitglieder. Der im Innenverhältnis verantwortliche Architekt/Ingenieur muss die anderen von den Haftungsansprüchen freistellen und unbegründete Ansprüche abwehren.

BGH 15.10.2007, II ZR 136/06


Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren