Planer muss auch Bedenken anmelden

Die in § 4 Abs. 3 VOB/B ausdrücklich geregelte Verpflichtung des Auftragnehmers, gegen die vorgesehene Art der Ausführung bestehende Bedenken dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dürfte den Auftragnehmern bekannt sein. Gilt sie nur für den VOB-Vertrag?

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