Pflicht zum Einschreiten

Ungenehmigter Abriss: Architekt muss einschreiten!

1. Die Objektüberwachung umfasst im Wesentlichen die Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften sowie das Koordinieren der an dem Baugeschehen fachlich Beteiligten.

2. Dem mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten obliegt zudem die allgemeine Nebenpflicht, die Konformität des Vorhabens mit der Baugenehmigung nicht durch sein eigenes Verhalten zu gefährden.

3. Ordnet ein dazu nicht bevollmächtigter Dritter (hier: der Schwiegersohn der Bauherrin) den von der Baugenehmigung nicht umfassten Abbruch des Dachstuhls an, muss der Architekt einschreiten und die bauausführenden Firmen davon abhalten, den Dachstuhl einzureißen.

OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2011 - 19 U 153/06


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