Niederschrift ist kein Leistungsabruf

Niederschriften im Verhandlungsverfahren sind kein Leistungsabruf!

1. Ein Ingenieurvertrag kommt jedenfalls dann nicht durch schlüssiges Verhalten zustande, wenn beide Vertragsparteien auf Schriftlichkeit bedacht waren.

2. Das Verhandlungsverfahren hat den Zweck, den Leistungsinhalt zu finden und kann sich auf beliebig viele Besprechungs- und Verhandlungstermine erstrecken. Erst nach Abschluss des Verhandlungsverfahrens steht der Vertragsinhalt fest. Die Niederschriften beweisen daher keinen Leistungsabruf.

3. Der Auftraggeber ist aufgrund eines Verhandlungsverfahrens nicht verpflichtet, einen Vertrag abzuschließen. Er kann das Vorhaben z.B. wegen Nichtfinanzierbarkeit "auf Eis legen". Daraus kann kein Schadensersatzanspruch aus Verhandlungsverschulden hergeleitet werden.

OLG Jena, Urteil vom 26.11.2014 - 7 U 862/13


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