Mündliche Befristung
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03.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Die lediglich mündlich vereinbarte Befristung eines Arbeitsvertrages ist unwirksam. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil. Die betreffende Arbeitnehmerin befinde sich daher in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, das nur mit Kündigung, aber nicht durch Zeitablauf beendet werden könne (Az.:6 Sa 1226/03). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage einer Frau statt. Die Beschäftigte hatte geltend gemacht, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt und daher unzulässig. Dem hatte der Arbeitgeber entgegen gehalten, da er weniger als fünf Mitarbeiter beschäftige, sei das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Bei der Anzahl der Mitarbeiter hatte der Arbeitgeber allerdings eine Frau, die in einem befristeten Arbeitsvertrag als Vertretung für eine Kollegin im Erziehungsurlaub eingestellt worden war, nicht mitgezählt. Das LAG war jedoch der Ansicht, dass der Arbeitgeber einen formalen Fehler begangen hat. Zwar sei es richtig, dass nach dem Gesetz «Schwangerschaftsvertretungen», mit denen ein befristeter Arbeitsvertrag bestehe, nicht mitgezählt würden, wenn es um die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes gehe. Da der Arbeitgeber jedoch die Befristung nur mündlich vereinbart habe, sei die Frau als unbefristet beschäftigte Mitarbeiterin zu betrachten.
LAG Rheinland-Pfalz (Az.:6 Sa 1226/03)