Mehrvergütungsanspruch bei verspätetem Zuschlag!

Wegen des besonderen Verhältnisses zwischen Bauherrn und Bauunternehmer besteht eine Verpflichtung des Bauherrn, einer Preisanpassung zuzustimmen, soweit diese durch Änderungen der Materialkosten verursacht ist, die auf Verzögerungen des Vergabeverfahrens durch ein Nachprüfungsverfahren zurückzuführen ist.

KG, 05.10.2007 - 21 U 52/07


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