Kündigung bei mangelhafter Planung?

Keine Kündigung ohne Nachfrist!

1. Eine Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund wegen Mängeln des Werks (hier: nicht genehmigungsfähige Planung) kann anzuerkennen sein, wenn dem Auftraggeber ein Festhalten an dem Vertrag wegen grober Mängel der bisherigen Teilleistungen nicht zuzumuten ist.

2. Dem Auftraggeber ist es beim Vorhandensein von Mängeln grundsätzlich zumutbar, dem Architekten eine Frist zur Nachbesserung mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Alleine der Umstand, dass die Planung des Architekten in der vorgelegten Form nicht zu einer Baugenehmigung führen kann, rechtfertigt für sich genommen kein Absehen von der Nachfristsetzung.

3. Auch ohne vertragliche Frist kann bei einem Architektenvertrag ein wichtiger Kündigungsgrund bestehen, wenn der Architekt seine Leistungen nur schleppend und unzureichend erbringt. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses ist jedoch nur nach vorangegangener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zulässig.

4. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist ein Nachschieben von Gründen grundsätzlich möglich. Allerdings müssen diese Gründe zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorgelegen haben.

OLG Bremen, Urteil vom 05.05.2011 - 5 U 41/10


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