Keine Leistungsbewertung in einfaches Arbeitszeugnis

Wer in einem Arbeitszeugnis eine Bewertung seiner Leistungen erwartet, darf nicht lediglich ein so genanntes einfaches Zeugnis verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland - Pfalz in Mainz hervor. Denn der Arbeitgeber sei bei einem einfachen Zeugnis seiner Pflicht nachgekommen und der Zeugnisanspruch des Mitarbeiters mithin erloschen, wenn in dem Dokument die Art und die Dauer der Beschäftigung enthalten sei. Eine Ausnahme gelte allenfalls, wenn der Mitarbeiter noch im Nachhinein ein berechtigtes Interesse an einem qualifizierten Zeugnis darlegen könne.

LAG Mainz, Az.: 10 Sa 405/02


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