Kein Schadensersatz für Sowieso-Kosten

Aufwendungen des Bauherrn zur nachträglichen Abdichtung der Bodenplatte muss der planende Architekt trotz eines Planungsfehlers nicht ersetzen, wenn diese auch bei von vornherein richtiger Planung notwendig gewesen wären und vom Bauherrn als Zusatzleistung hätten bezahlt werden müssen (sog. Sowieso-Kosten).

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.03.2006 - 8 U 200/05


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