Honorarvereinbarung oder Mindestsatz?

1. Der Architekt verhält sich grundsätzlich treuwidrig, wenn er in Kenntnis der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung (und um den Auftrag zu erhalten) eine solche gleichwohl trifft, sich aber die Mindestsatzabrechnung vorbehält.

2. Der Auftraggeber kann jedoch nur dann auf den unwirksam vereinbarten Honorarsatz bestehen, wenn er seinerseits Vertrauensschutz in diese Absprache genießt. Erforderlich ist dazu, dass er in die Wirksamkeit der Absprache vertraut hat, in sie vertrauen durfte und ihm die Zahlung der Differenz zwischen dem Honorarsatz und dem höheren Mindestsatz unzumutbar ist.

3. Die Vorstellungen des Auftraggebers werden nur dann Gegenstand des Architektenvertrags, wenn sie dem Architekten bekannt sind und in eine konkrete Planungsabsprache münden.

OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.2011 - 1 U 158/11


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