Honoraranspruch nur bei nachweisbarem Auftrag

Kein Architektenvertrag: Kein Planungshonorar!

Der Erfolg einer Klage auf Zahlung von Architektenhonorar steht und fällt damit, dass der Architekt das Zustandekommen eines vergütungspflichtigen Auftrags nachweisen kann. Diesen Nachweis kann auch die Vorschrift des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, nicht ersetzen. Sie greift erst ein, wenn ein Auftrag erteilt ist und regelt für diesen Fall die Frage, ob eine Vergütung geschuldet ist.

OLG München, Urteil vom 04.11.2011 - 9 U 3217/10


Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren