Honorar gering - Haftung groß

Honorar unangemessen niedrig: Haftung des Auftragnehmers beschränkt?

1. Schuldet der Auftragnehmer einen "Abgleich mit den aktuellen übergebenen" Installationsplänen und Zeichnungen, liegt darin kein Haftungsausschluss, sondern eine Beschaffenheitsvereinbarung.

2. Die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit hat nach Abnahme der Auftraggeber zu beweisen.

3. Eine unangemessen niedrige Vergütung führt nicht ohne weiteres zu einer verminderten Haftung des Auftragnehmers.

OLG Rostock, Beschluss vom 29.08.2013 - 4 U 70/12

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