Haftungsbegrenzung des Architekten?

Keine Haftungsbeschränkung auf 20% des Honorars!

1. Die Verwendung von Wärmedämmelementen ohne Dampfsperrfolie entsprach bereits im Jahre 2004 nicht den anerkannten Regeln der Technik.

2. Willigt der Architekt während der Ausführungsphase in eine Änderung des von ihm zur Ausführung vorgesehenen Baumaterials ein und entspricht der dann verwendete Baustoff nicht den anerkannten Regeln der Technik, liegt ein Planungs- und kein Bauüberwachungsfehler vor.

3. Eine Haftungsbeschränkung in einem Architekten-Standardvertrag auf 20% des Honorars benachteiligt den Bauherrn unangemessen und ist unwirksam.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2015 - 13 U 12/14


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