Eignungsnachweise

1. Eignungsanforderungen müssen grundsätzlich bereits in der Bekanntmachung angegeben werden.

2. Der Auftraggeber kann einen Bieter nicht aufgrund eines fehlenden Qualifikationsnachweises als ungeeignet ansehen, wenn die Vorlage eines solchen Nachweises nicht ausdrücklich gefordert hat. Etwas anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn aus Sicht der mit einer Ausschreibung angesprochenen kundigen Fachfirmen, die als Ausschreibungsadressaten den objektiven Empfängerhorizont prägen, der Nachweis eines bestimmten Qualifikationserfordernisses völlig offenkundig sind (hier Vorlage von Qualifikationsnachweisen muss gefordert werden!

VK Bund, Beschluss vom 17.06.2013 - VK 3-41/13verneint).


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