Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherung
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03.01.2012
Von Hans-Michael Dimanski
Am 01.01.2008 tritt das grundlegend reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Nach heutigem Stand des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens wird die Novellierung eine wesentliche Neuerung für Architekten und Ingenieure bringen, nämlich den Direktanspruch des Geschädigten gegenüber dem Berufshaftpflichtversicherer. Dieser würde damit vergleichbar mit dem Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer aus einem Straßenverkehrsunfall. Der Geschädigte müsste nicht notwendig den schadensverursachenden Architekten oder Ingenieur verklagen, sondern direkt dessen Haftpflichtversicherer. Die Versicherungswirtschaft wehrt sich gegen dieses Modell. Mit Sicherheit würde dies zumindest zu einer erheblichen Anhebung der Versicherungsprämien führen.