Baummängel und Hinweispflichten des bauüberwachenden Architekten

Baumangel löst Untersuchungs- und Mitteilungspflicht aus!

 

1. Der bauüberwachende Architekt hat darauf zu achten, dass das Dach regensicher errichtet wird.

2. Wird der Architekt mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI 1996 beauftragt und werden ihm innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel angezeigt, trifft den Architekten eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht.

3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Untersuchungs- und Mitteilungspflicht verjährt innerhalb von zehn Jahren ab Kenntnisnahme von der Verantwortlichkeit des Architekten.

OLG Celle, Urteil vom 05.03.2015 - 6 U 101/14


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