Anwaltskosten trägt der Unterlegene

1. Der im Vergabenachprüfungsverfahren unterlegene Beteiligte hat die Rechtsanwaltskosten des Gegners zu tragen, wenn die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten notwendig war. Dabei hat die Entscheidung einzelfallbezogen zu ergehen.

2. Aus Gründen der Waffengleichheit wird man auch für den öffentlichen Auftraggeber in der Regel von der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Materie, der Eilbedürftigkeit und des meist umfangreichen Prüfmaterials auszugehen haben.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nicht notwendig, wenn lediglich den Inhalt des Ausschreibungsverfahrens betreffende Sachfragen oder darauf bezogene einfache Rechtsfragen betroffen sind.

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.09.2015 - VK-SH 9/15


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