Pauschalvertrag
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29.12.2011
Von Hans-Michael Dimanski
Ist die geschuldete Bauleistung im Leistungsverzeichnis näher bestimmt, sind später geforderte Zusatzleistungen nicht durch den Pauschalpreis abgegolten. Ob ein Anspruch auf gesonderte Vergütung besteht, hängt davon ab, ob die Leistungsbeschreibung die zusätzlich berechneten Leistungen bereits enthält.
OLG Düsseldorf vom 09.12.2003 - 23 U 220/02