Honorarminderung

1. Ein Minderungsanspruch des Auftraggebers wegen unzureichender Kostenberechnung scheidet aus, wenn die Vertragspartner für die Leistungsphase 3 einen geringeren als den in der HOAI vorgesehenen Vom-Hundert-Satz vereinbart und damit den Leistungsumfang beschränkt haben.
2. Ein zwischengeschalteter Auftraggeber (Haupt- oder Generalplaner), der die Abrechnung erbrachter Leistungen eines Subplaners an den Hauptauftraggeber einfach weitergegeben hat, ist mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ausgeschlossen. Er gibt durch ein solches Verhalten zu verstehen, dass er die Abrechnung sicher beurteilen kann und kein weitergehendes Informationsinteresse hat.
3. Besondere vom Auftraggeber darzulegende Gründe können es ausnahmsweise rechtfertigen, dass der Einwand fehlender Prüffähigkeit auch noch nach Ablauf von zwei Monaten nach Erhalt der Schlussrechnung erhoben werden kann.

OLG Rostock vom 20.10.2004 - 2 U 1/04


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