Mai 2019

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Ausschreibungspraxis R+F

Architekten und Ingenieure haben die Baubeschreibungen und Leistungsverzeichnisse sorgfältig aufzustellen. Die Beachtung der Grundsätze der VOB/A gehört hierbei ebenso in den Pflichtenkreis, wie die Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zum Vergaberecht. Nach § 7 VOB/A hat der Architekt u.a. die Bauleistung im Leistungsverzeichnis so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, daß alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Planungen sind bereits dann mangelhaft, wenn sie nicht die "objektiv bestmögliche" aller Leistungen verwirklichen. Produktneutralität oder Gleichwertigkeit werden oft fehlerhaft oder unklar beurteilt.  Der Architekt haftet bei unvollständiger oder unrichtiger Leistungsbeschreibung ebenso wie bei überflüssiger Ausschreibung. Ausgewählte und in der haustechnischen Praxis immer wieder erkennbare Haftungstatbestände werden besprochen und Handlungsoptionen vermittelt.


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