Zwischenfristen und Vertragsstrafe
-
11.01.2013
Von Hans-Michael Dimanski
Das Gericht führte aus:
Die mit dem Streithelfer getroffene Vereinbarung über eine Vertragsstrafe für die Überschreitung der für das "Herstellen aller für den Hochwasserschutz erforderlichen Bestandteile" vereinbarten Frist ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Die Vertragsstrafenvereinbarung wurde durch von dem Streithelfer gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil. Sie unterliegt damit der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Dieser hält sie nicht stand. Die Vereinbarung benachteiligt die Beklagte unangemessen, weil sie für die Überschreitung dieses Zwischentermins eine Vertragsstrafe in Höhe der gesamten Auftragssumme vorsieht.
Der Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen muss. Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe führt zur Nichtigkeit der Vertragsklausel nach § 307 Abs. 1 BGB.
BGH, Urteil vom 06.12.2012 - VII ZR 133/11