Zahlungsanspruch auch ohne Abnahme?

1. Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird - ungeachtet der Frage, ob eine Abnahme stattgefunden hat oder nicht - jedenfalls dann fällig, wenn nach durchgeführter Ersatzvornahme eine Nacherfüllung unmöglich ist und sich der Auftraggeber aus diesem Grund auf eine fehlende Abnahme nicht berufen kann.
2. Voraussetzung eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten für eine durchgeführte Mängelbeseitigung ist stets eine Aufforderung zur Beseitigung dieser Mängel.
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2012 - 4 U 54/11

 


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