Wer trägt Mengenrisiko?

Der Auftragnehmer trägt das Mehrmengenrisiko!

1. Bei einem Pauschalpreisvertrag setzt ein Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs wegen Mengenmehrungen voraus, dass die Mengenangaben zur Geschäftsgrundlage des Vertrags erhoben worden sind und die Geschäftsgrundlage gestört ist.

2. Die Grundlagen der Preisermittlung, zu denen bei einem Pauschalpreisvertrag auch die Mengen gehören, sind grundsätzlich nicht Geschäftsgrundlage des Vertrags. Es ist Sache des Auftragnehmers, wie er den Preis kalkuliert.

3. Der Auftragnehmer trägt das Risiko einer unauskömmlichen Kalkulation. Mengenmehrungen, die auf einer in seinem Verantwortungsbereich liegenden Fehlkalkulation beruhen, können keinen Ausgleichsanspruch begründen. 

4. Die Prüfung und Bezahlung einer (Abschlags-)Rechnung bedeutet nicht, dass der Auftraggeber die der Abrechnung zugrunde liegenden Mengenangaben als richtig anerkannt hat.

OLG Naumburg, Urteil vom 02.12.2015 - 5 U 118/15


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