Wer ohne Vertretungszusatz unterschreibt, wird Vertragspartner

Wer ohne Vertretungszusatz unterschreibt, wird selbst Vertragspartner!

1. Wer einen (Werk-)Vertrag ohne Vertretungszusatz unterzeichnet, wird selbst Vertragspartner, wenn er nicht bei Auftragserteilung anderweitig deutlich macht, nur als Vertreter handeln zu wollen.

2. Auch wenn ein Auftrag später umgeschrieben wird, ändert dies nichts daran, dass der Vertrag zunächst wirksam mit dem "Vertreter" zustande gekommen ist. Dieser wird durch die Umschreibung auch nicht aus seiner Stellung als Vertragspartner entlassen.

3. Wird der Auftragnehmer lediglich mit einer Teilleistung (hier: der Behebung eines "unrunden Motorlaufs") beauftragt, ist er nicht dazu verpflichtet, das (Gesamt-)Werk auf nicht ohne weiteres erkennbare Schäden zu untersuchen.

OLG Jena, Urteil vom 19.01.2016 - 5 U 463/14


Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren