Vorleistungen ungeeignet - wer haftet?

Unterboden erkennbar ungeeignet: AN haftet für Mängel allein!

1. Kann der Auftragnehmer sein Werk (hier: Asphaltarbeiten) auf der Leistung des Vorunternehmers (hier: Unterboden) nicht qualitätsgerecht, den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausführen, hat er Bedenken anzumelden.

2. Ist die fehlende Neigung des Unterbodens unschwer mit bloßem Auge und ohne größere Messungen erkennbar, haftet der Auftragnehmer für Mängel seiner Leistung allein. Ein Mitverschulden des Auftraggebers scheidet in einem solchen Fall aus.

3. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann der Auftragnehmer die Nachbesserung nicht wegen (zu) hoher Kosten verweigern.

4. Voraussetzung für ein berechtigtes Sicherungsverlangen ist, dass der Auftragnehmer bereit und in der Lage ist, vorhandene Mängel seiner Leistung zu beheben. Hat er die Mängelbeseitigung allerdings endgültig verweigert, kann er sich nicht mehr auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 648a BGB berufen.

OLG Dresden, Urteil vom 13.05.2014 - 9 U 1800/13


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