Vollmacht des Architekten

Es gibt auch die schlüssige Architektenvollmacht!

1. Der bauleitende Architekt kann vom Auftraggeber auch schlüssig zur Vergabe von Änderungs- und Zusatzleistungen bevollmächtigt werden. Vom Architekten in Auftrag gegebene Nachtragsleistungen hat der Auftraggeber dann besonders zu vergüten.

2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das abnahmereife Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt.

OLG Celle, Beschluss vom 24.01.2018 - 16 U 81/17


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