Vertrauen auf Werbeaussagen

Werbeaussagen zu Verbrauchswerten von Heizungen darf der Auftraggeber nicht vertrauen!

1. Eine Heizungsanlage ist mangelhaft, wenn sie den Anforderungen nicht genügt, die die Parteien in ihren Vertragsverhandlungen hinsichtlich des Energiebedarfs vereinbart haben.

2. Kann der Auftraggeber nicht beweisen, dass der Auftragnehmer mündlich eine Zusage abgegeben hat, wonach die Wärmepumpe die vorhandene Ölheizung bis zu einer Temperatur von minus 10 Grad/Celsius komplett ersetzen kann, steht nicht fest, dass diese Leistungsanforderungen Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden sind.

3. Werbeaussagen zu Verbrauchswerten von Heizungen sind nach allgemeinem Verständnis dahingehend zu relativieren, dass die Verbrauchswerte insbesondere von den konkreten baulichen Begebenheiten und vom Heizungsverhalten abhängen.OLG Köln, Urteil vom 25.07.2014 - 3 U 164/13

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