Verträge über Einzelgewerke sind keine Verbraucherbauverräge

Es geht um Bauverträge mit Verbrauchern, die zwar ein Bauvertrag sein können aber in der Regel kein Verbraucherbauvertrag. Ein Verbraucherbauvertrag über erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (§ 650i Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass das Auftragsvolumen dem eines Vertrags über die Errichtung eines Neubaus gleichkommt sowie dass der Verbraucher grundsätzlich mit sämtlichen der von ihm geplanten Baumaßnahmen nur einen einzigen Unternehmer beauftragt hat. Verträge zu Einzelgewerken, z.B. zum Einbau einer Heizungsanlage, sind keine Verbraucherbauverträge.


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