Vertrag in Abrechnungsverhältnis übergegangen: Keine Mängelansprüche ohne Fristsetzung!

Vertrag in Abrechnungsverhältnis übergegangen: Keine Mängelansprüche ohne Fristsetzung!

1. Auch nach einer Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers für das bereits erstellte Teilwerk erst mit der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen fällig.

2. Verlangt der Besteller nach der Kündigung wegen Mängeln Zahlung von Schadensersatz anstelle von Erfüllung bzw. Mängelbeseitigung und hat der Unternehmer dem Besteller das Teilwerk seinerseits als fertiggestellt angeboten, entsteht ein Abrechnungsverhältnis und der Vergütungsanspruch des Unternehmers wird auch ohne Abnahme fällig.

3. In der Schlussrechnung liegt regelmäßig zugleich die Erklärung des Unternehmers, die geschuldeten Arbeiten (vollständig) ausgeführt zu haben.

4. Ist das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, findet das werkvertragliche Gewährleistungsrecht Anwendung.

5. Alle über die Nacherfüllung und Schadensersatz neben der Leistung hinausgehenden Mängelrechte können grundsätzlich erst dann ausgeübt werden, nachdem der Besteller dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung gesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn der Werkvertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 - 8 U 133/19


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