Verjährung von Schadenersatz aus verlorenem Gewinn
- 
                        
                            29.12.2011
 Von Hans-Michael Dimanski
Auch bestimmte ("nahe") Mangelfolgeschäden sind der Gewährleistungshaftung nach § 635 BGB a.F. mit der Folge unterworfen, dass für aus ihnen hergeleitete Ansprüche die dreißigjährige Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. ausgeschlossen ist. Bei Schäden, die auf der alsbald erkennbaren Mangelhaftigkeit des Werks beruhen, kommt die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. zur Anwendung. 
BGH, Urteil vom 06.12.2005 - X ZR 41/05