Vergütungsabzug wegen fehlender Unterlagen?

Nur eine Bescheinigung fehlt: Nur ein Teil der Vergütung darf einbehalten werden

1. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsbedingung, wonach er dazu berechtigt ist, bereits bei einer einzigen fehlenden Bescheinigung die gesamte noch offen stehende Vergütung einzubehalten, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

2. Das AGB-rechtliche Transparenzgebot verlangt, dass Vertragsklauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlich aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Diesem muss klar sein, was "auf ihn zukommt" und jede Klausel muss im Kontext mit den übrigen Klauseln verständlich sein.

3. Eine Regelung in einem Nachunternehmer-Protokoll, die ohne genauere Einschränkung auf eine über zwei Druckseiten lange und in 15 Absätzen gegliedert Auflistung über vorzulegende Bescheinigungen verweist, ist intransparent, weil auch dem aufmerksamen Vertragspartner nicht klar sein kann, welche Bescheinigungen von ihm wann konkret vorzulegen sind. Das gilt insbesondere dann, wenn sich ein Zurückbleiben hinter diesen Vorlagepflichten dahingehend auswirkt, dass ein ihm zustehender (Rest-)Vergütungsanspruch in voller Höhe nicht fällig wird.

OLG Köln, Urteil vom 04.09.2019 - 16 U 48/19


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