Vergütung ohne Vertrag?

Auch ohne wirksamen Vertrag: Auftragnehmer kann übliche Vergütung verlangen!

 

1. Erbringt der Auftragnehmer Bauleistungen, zu denen er weder (wirksam) beauftragt worden noch in anderer Weise verpflichtet gewesen ist, können die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB herangezogen und es kann ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht werden.

2. Die Vorschriften über die Geschäftsführung finden auch dann Anwendung, wenn der Geschäftsführer (der Auftragnehmer) ein fremdes Geschäft wahrnimmt, weil er sich aufgrund eines nichtigen oder nicht zu Stande gekommenen Vertrags irrigerweise zur Geschäftsführung (der Ausführung der Leistung) für verpflichtet hält.

3. Steht dem Auftragnehmer bei nicht zustande gekommenem Vertrag ein Anspruchs auf Aufwendungsersatz zu, richtet sich dessen Höhe nach der üblichen Vergütung, soweit der Vertragspreis nicht niedriger ist.

4. Auch wenn die Leistung Mängel aufweist, scheidet ein Anspruch auf Minderung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus, wenn der Auftraggeber die Leistung in Kenntnis dieser Mängel abgenommen hat.

 OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2013 - 21 U 162/15


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