Vergütung für "Vorleistungen"

1. Eine (Teil-)Leistung ist auch dann "vertragsgemäß erbracht", wenn der Auftragnehmer einen Teil des Werks, das der Abschlagsrechnung zugrunde liegt, zurückbehält. Denn die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers umfasst nicht die Pflicht zur Ablieferung vor Zahlung.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht, das sich auf Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis gründet, steht dem Auftraggeber nur im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung zu.

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2015 - 6 U 81/15


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