Verbraucherbauvertrag versus Bauvertrag mit einem Verbraucher

Ausführung von Sanitärarbeiten ist kein Verbraucherbauvertrag!

1. Ein Vertrag mit einem Verbraucher über die Ausführung von Sanitärarbeiten an einem Neubau ist kein Verbraucherbauvertrag.

2. Einem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu.

3. Der Umstand, dass der Besteller den Neubau vermietet und damit die Erzielung von Einnahmen beabsichtigt, steht der Verbrauchereigenschaft nicht entgegen. Es handelt sich um private Vermögensverwaltung, so dass der Besteller auch in seiner Funktion als (zukünftiger) Vermieter Verbraucher bleibt.

4. Private Vermögensverwaltung ist anzunehmen, solange die Vermietung keinen planmäßig eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

5. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

6. Für die Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags kommt es nur auf den Ort des Vertragsschlusses an. Ob eine Drucksituation bestand oder eine Überrumpelung des Verbrauchers erfolgte, ist unerheblich.

LG Münster, Urteil vom 23.03.2022 - 210 O 59/21


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