Umang der Sicherheit nach § 648 a BGB

1. Die Verpflichtung des Bestellers zur Leistung von Sicherheit setzt grundsätzlich eine wirksame Geltendmachung des Unternehmers voraus, d. h. ein Verlangen, dass die Berufung auf § 648a BGB erkennen lässt und die Höhe der begehrten Sicherheit angibt, nicht aber deren Art.

2. Der Unternehmer kann auch noch nach Abnahme für die noch nicht bezahlten Leistungen Sicherheit verlangen, selbst wenn keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen sind, für die er vorleistungspflichtig wäre.

3. Selbst eine Kündigung des Vertrags lässt das Sicherungsrecht des Unternehmers für die dann entstehenden Vergütungsansprüche nicht entfallen; dies gilt erst recht für das Bestehen einer nicht ausgeübten Kündigungsmöglichkeit.

4. Die Annahme eines nach § 242 BGB treuwidrigen Verhaltens kommt allenfalls unter äußerst engen Voraussetzungen in Betracht, weil eine von § 648a BGB abweichende Vereinbarung grundsätzlich unwirksam ist (§ 648a Abs. 5 BGB).

5. Die sich aus dem Verzug mit der Mängelbeseitigung etwaig ergebenden Ansprüche des Bestellers können nicht dazu führen, dass sie dem Sicherungsverlangen entgegengehalten werden können.

6. Der Einwand eines Sicherungseinbehaltes wegen etwaige Gewährleistungsansprüche kann nur der Werklohnforderung als solcher, nicht aber dem Sicherungsverlangen entgegengehalten werden.

7. Eine Aufrechnung des Bestellers mit streitigen Forderungen gegenüber Vergütungsansprüchen des Unternehmers kann für die Frage der Höhe des Sicherungsrechts keine Berücksichtigung finden.

LG Duisburg, Urteil vom 21.06.2012 - 21 O 27/12


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