Trotz Bedenkenmeldung Ausführungsverpflichtung

Auftraggeber besteht trotz Bedenken auf die Ausführung: Auftragnehmer darf nicht einstellen!
1. Die Anmeldung von Bedenken stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung dar. Gleichwohl kommt der Auftragnehmer in Verzug, wenn der Auftraggeber unverzüglich auf die Bedenkenanmeldung reagiert, eine Durchführung der Arbeiten wünscht und der Auftragnehmer dessen ungeachtet die Arbeiten einstellt, obwohl dem weder behördliche noch gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
2. Sog. "Pro-forma-Fristen" von nur wenigen Stunden zur Aufnahme der Arbeiten sind grundsätzlich nicht angemessen. Etwas anderes gilt, wenn dem Auftraggeber unter Berücksichtigung aller Umstände eine längere Fristsetzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn sich der Auftragnehmer dazu bereit erklärt, innerhalb der gesetzten Frist mit der Arbeit zu beginnen.

OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012 - 21 U 95/11


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