Sicherheiten in jedem Fall

1. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags hat auch nach Kündigung gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit (BGH, IBR 2014, 344).

2. Der Anspruch auf Sicherheitsstellung ist durch Vorlage des Bauvertrags, des Leistungsverzeichnisses und der Schlussrechnung nebst Anlagen schlüssig dargelegt.

3. Wird die Kündigung sehr kurzfristig erklärt, besteht trotz der guten Konjunkturlage im Baugewerbe keine Vermutung dahingehend, dass der Auftragnehmer sog. Füllaufträge erlangt hat.

4. Nur wenn es nahe liegt, dass eine anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals in Betracht kommt, ist in einem eilbedürftigen Rechtsstreit um eine Sicherheitsleistung eine detaillierte Darlegung erforderlich.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.05.2019 - 5 U 87/18


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