Selbstnachbesserung führt möglicherweise zu Anspruchsverlust

Anlage selbst nachgebessert: Mängelansprüche ausgeschlossen!

1. Beseitigt der Besteller einer Holzpelletheizung einen Mangel selbst, ohne zuvor dem Werkunternehmer Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, stehen ihm keine vertraglichen oder gesetzlichen Ersatzansprüche zu, wenn nicht substantiiert dargetan wird, dass die Nacherfüllung unzumutbar oder die Fristsetzung aus sonstigen Gründen entbehrlich war (Anschluss an BGH, Urteil vom 23.02.2005 - VIII ZR 100/04, IBR 2005, 249).

2. Eigenmächtige Änderungen des Werks durch den Besteller können seiner im Rechtsstreit beantragten Begutachtung der Anlage durch den gerichtlichen Sachverständigen die rechtlich maßgebliche Tatsachengrundlage entziehen und daher die Ablehnung der Beweiserhebung rechtfertigen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2015 - 5 U 142/15


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