Schadenersatz wegen Baumängeln - wann?
-
21.12.2016
Von Hans-Michael Dimanski
Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorleistungen, von denen die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks abhängt, unzureichend sind. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werkes nur durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entgehen
Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren
- Zur Frage der Kooperationspflicht auf dem Bau 24.05.2024
- Angemessene Nachfristen 24.05.2024
- Unberechtigte Abnahmeverweigerung 24.05.2024