Reparatur statt Erneuerung?

Muss sich der Auftraggeber mit einer Reparatur statt einer Erneuerung begnügen?

1. Der Auftraggeber muss sich unter Umständen mit einer Ausbesserung statt einer Erneuerung begnügen, auch wenn geringfügig optische Abweichungen verbleiben. Das gilt jedoch nicht, wenn mit der Mangelbeseitigung durch Reparatur weitergehende Nachteile verbunden sind.

2. Der Auftraggeber verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er das Gebäude in beschädigtem Zustand nicht vermietet, obwohl die beanstandeten Beschädigungen und Mängel die Vermietung nicht hindern.

OLG Nürnberg, Urteil vom 03.02.2016 - 2 U 887/15

 

 

 


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