Planung nicht realisierbar

Planung technisch nicht realisierbar: Auftraggeber muss umplanen!

1. Der Auftragnehmer kann in der Angebotsphase davon ausgehen, dass das, was ausgeschrieben ist, auch technisch machbar ist.

2. Lässt sich die ausgeschriebene Leistung objektiv nicht realisieren, ist der Auftragnehmer in der Ausführung seiner Leistung behindert.

3. Kann die vom Auftraggeber ausgeschriebene Leistung nicht ausgeführt werden, ist der Auftraggeber zur Umplanung und Besprechung eines neuen Ausführungswegs verpflichtet.

4. Der Auftragnehmer muss nur dann eine vorherige Ortsbesichtigung durchführen, Einsichtnahme in Planunterlagen nehmen oder Rücksprache mit dem Auftraggeber halten, wenn die Ausschreibung Unklarheiten enthält.

OLG Bamberg, Urteil vom 29.05.2013 - 8 U 82/12


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